Zudem wäre die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sich bei vervollständigten Angaben und ergänzenden Abklärungen eine Schlechterstellung für sie ergeben könnte, und ihr vorher nochmals Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu gewähren. 2.3 Sollte die Beschwerdeführerin am Antrag festhalten, beantragen wir überdies, ihr wegen mutwilligen Verschweigen von Vorzuständen einen Anteil der Kosten des Verfahrens sowie einer weiteren Begutachtung aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung abzusehen.