Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘800.-- , zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 140.05 und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, total Fr. 3‘166.45, festzulegen. Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.