Seite 10 Der beschwerdeführerische RA AA. hat eine Kostennote eingereicht (act. 15). Darin wird ein Honorar von Fr. 3‘922.05 geltend gemacht. Der betreffende Betrag kann indes nicht übernommen werden, da er auf dem Zeitmodell und nicht auf dem hier massgebenden Pauschalmodell basiert (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif [AT; bGS 145.53]). Konkret beträgt im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen das Honorar pauschal Fr. 1 000.-- bis Fr. 10 000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall.