7.2 Zusammenfassend ist gemäss vorstehenden Erwägungen die Annahme einer fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt nicht rechtsgenüglich belegt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.