Zwar ging der IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid ein Schreiben des Krankentaggeldversicherers zu. Darin verwies dieser auf einen von ihm veranlassten Untersuch vom 30. September 2019, gemäss dem der Beschwerdeführerin ab Mitte November 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Im betreffenden Schreiben hatte der Krankentaggeldversicherer alsdann die Einstellung der Taggelder per 1. Januar 2020 verfügt (act. 7.2/36, S. 2). Der fragliche Untersuchungsbericht bzw. die Begründung für die attestierte Arbeitsfähigkeit lag dem RAD indes anscheinend nicht vor.