7. 7.1 Dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist zu folgen, wie hier aufzuzeigen ist. Zunächst erscheint schon fraglich, weshalb der RAD – der die Versicherte nicht selber untersucht hatte – aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage in seinen Stellungnahmen vom 14. November und 16. Dezember 2019 zum Schluss kam, es liege keine IVrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zwar ging der IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid ein Schreiben des Krankentaggeldversicherers zu.