Nachdem die Versicherte dann in ihrer Replik insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass der Krankenversicherer gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung seine Leistungen weiterhin ausrichte, nahm die IV-Stelle dies zum Anlass weiterer Abklärungen. Basierend auf letztere beantragte die Vorinstanz schliesslich in ihrer Duplik sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde, indem sie Seite 8 – gleich wie die Beschwerdeführerin – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangte (vgl. oben E. 2).