6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zunächst an ihrer Verfügung fest. In ihrer Argumentation verwies sie dabei unter anderem darauf, dass der Krankenversicherer per 1. Januar 2020 seine Leistungen eingestellt habe, da die Versicherte gestützt auf einen ärztlichen Untersuch vom 30. September 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig angesehen worden sei (act. 6). Nachdem die Versicherte dann in ihrer Replik insbesondere darauf hingewiesen hatte, dass der Krankenversicherer gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung seine Leistungen weiterhin ausrichte, nahm die IV-Stelle dies zum Anlass weiterer Abklärungen.