Vollkommen zurecht habe die Unfallversicherung ihre Leistungen eingestellt. Von Krankheitsseite stünden alterstypische Degenerationen am Rücken im Raum, wo die Behandlung abgeschlossen worden sei, da die versicherte Person zufrieden gewesen sei und keine weitergehenden Therapien mehr gewünscht habe (act. 7.2/33). Basierend auf diesen Einschätzungen des RAD hatte die IV- Stelle folglich der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. November 2019 die Ablehnung eines Leistungsanspruchs gegenüber der IV mitgeteilt (act.