Aus diesem Grund ist eine Wiedererwägung ausgeschlossen und das Obergericht hat die Beschwerde materiell zu prüfen. Die Stellungnahme der IV-Stelle in der Duplik ist derart zu betrachten, dass der Versicherungsträger die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit ins Verwaltungsverfahren beantragt. Da auch das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprechend lautet, liegen in diesem Sinne nun also übereinstimmende Parteianträge vor, und es stellt sich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen die Frage, inwieweit der betreffende Antrag begründet ist.