2.3 Die betreffende Angabe der Vorinstanz, sie widerrufe die angefochtene Verfügung, ist dahingehend auszulegen, dass sie deren Wiedererwägung beabsichtigt. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 2.1) ist dies aber nicht möglich, da die Erklärung, auf die Verfügung zurückkommen zu wollen, nicht schon mit der Beschwerdeantwort, sondern erst in der Duplik erfolgte. Aus diesem Grund ist eine Wiedererwägung ausgeschlossen und das Obergericht hat die Beschwerde materiell zu prüfen.