2.2 Im vorliegenden Fall hatte die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort zunächst die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Die von der Beschwerdeführerin erstattete Replik hatte sie dann zum Anlass weiterer Abklärungen genommen, und sie erklärte alsdann duplikweise, dass die angefochtene Verfügung verfrüht gewesen sei. Die Abklärungen müssten wieder aufgenommen werden. Daher werde die Verfügung vom 16. Januar 2020 widerrufen. Der Fall sei unter Kostenfolge abzuschreiben (act.13).