B. Gegen den betreffenden Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Am 24. März 2020 reichte die IV-Stelle ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 6). In ihrer Replik vom 6. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Am 13. August 2020 reichte die Vorinstanz dann ihre Duplik ein, in welcher sie festhielt, die Verfügung vom 16. Januar 2020 sei zu wi-