7.2/17) bei. Mit Vorbescheid vom 22. November 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, weil keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bestehe (act. 7.2/35). Auf erfolgten Einwand hin hielt sie mit Verfügung vom 16. Januar 2020 an der Leistungsablehnung fest (act. 7.2/40).