1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 6. Januar 2020 aufgehoben. Die Invalidenversicherung hat der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2018 eine ganze Rente auszurichten. 2. Es wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- erhoben, die auf die Staatskasse genommen wird. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der B. im Betrag von Fr. 13'759.20 werden der Vorinstanz auferlegt. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'277.00 zu bezahlen.