Seite 15 7.2. Im Zusammenhang mit der Gerichtsbegutachtung sind der Beschwerdeführerin Reiseauslagen von total Fr. 140.80 entstanden (act. 19). Der betreffende Betrag ist zur oben (E. 7.1) ermittelten Parteientschädigung hinzuzurechnen. Es resultiert damit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'277.00. Seite 16 Das Obergericht erkennt: