Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist die Entschädigung pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]; AT) und beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.--. Vorliegend handelt es sich mit Blick darauf, dass ein Verwaltungsgutachten sowie ein Gerichtsgutachten eingeholt wurden, um ein relativ aufwendiges Verfahren. Besonders schwierige Rechtsfragen stellten sich allerdings keine.