7. 7.1 Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens mit grundsätzlichem Obsiegen der Beschwerdeführerin bezüglich des Erwerbsbereichs und Rückweisung der Sache bezüglich des Aufgabenbereichs hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine (volle) Parteientschädigung auszurichten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1).