6.2 Was die Kosten des Gerichtsgutachtens betrifft, so können diese rechtsprechungsgemäss der IV-Stelle auferlegt werden, wenn diese den Sachverhalt mangelhaft untersucht hat und die Einholung eines Gutachtens daher notwendig war. Mit Art. 45 Abs. 1 ATSG besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, um dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (BGE 143 V 269; BGE 139 V 496). Die Voraussetzungen für eine Kostentragung durch die IV-Stelle sind vorliegend erfüllt. Das von der Verwaltung eingeholte Gutachten der C. hat sich als mangelhaft erwiesen.