Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat sie ab 1. Februar 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Seite 14 6. 6.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), werden auf Fr. 800.-- festgesetzt. Sie sind vorliegend vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.