Auch diese Arbeit scheidet somit als Verweistätigkeit aus. Im Sinne des Gesagten ist festzustellen, dass die Versicherte zur Verwertung ihrer 50%igen Restarbeitsfähigkeit letztlich "bei Null" beginnen muss, mit anderen Worten nicht auf in der Vergangenheit angeeignete Fähigkeiten zurückgreifen kann. Dies führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der konkreten Umstände praktisch keine Anstellungschancen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.2).