Seite 13 wären. Laut ihrer Erwerbsbiographie hatte sie in der Vergangenheit im Service, in der Reinigung sowie im Verkauf gearbeitet. Bezüglich all dieser Tätigkeiten ist laut den Gutachtern der B. keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Was die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausabwartin betrifft, besteht hier aus orthopädischen Gründen bloss eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Gutachten, S. 18). Auch diese Arbeit scheidet somit als Verweistätigkeit aus.