b) Im November 2021 war die Versicherte rund 61.5 Jahre alt. Bis zum ordentlichen AHV- Alter verblieb ihr dazumal eine Aktivitätsdauer von knapp 2.5 Jahren. Für sich alleine betrachtet muss dies noch nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit führen. Bei der Versicherten kommt jedoch das Erschwernis hinzu, dass sie zur Verwertung ihrer 50%igen Restarbeitsfähigkeit nicht von bereits erworbenen Kompetenzen profitieren kann, die in einer Verweistätigkeit auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar