Im Übrigen werden die gutachterlichen Einschätzungen auch seitens der Parteien nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 gar ausdrücklich fest, dass das B.- Gutachten den von der Rechtsprechung in BGE 125 V 351 aufgestellten Kriterien vollauf genüge. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden sollte. Es ist damit davon auszugehen, dass bei der Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit max. eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.