Bezüglich der Fachdisziplin der Psychiatrie überzeugt das Gutachten sodann insoweit, als es im psychiatrischen Teil schlüssige Antworten für die Beurteilung der gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen zu prüfenden Standardindikatoren liefert (BGE 141 V 281; BGE 143 V 418). Des Weiteren bringt die B. hinreichend zur Sprache, weshalb das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten der C. nicht für massgebend erklärt werden könne. Im Übrigen werden die gutachterlichen Einschätzungen auch seitens der Parteien nicht in Frage gestellt.