Die Versicherte wies in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass sie aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann Anfang Februar 2017 auf Stellensuche gehen musste, weshalb sie sich am 27. Februar 2017 beim RAV eben für ein 90%-Pensum anmeldete (act. 5.2/1). Aufgrund dieses Einschnitts im Leben der Versicherten im Februar 2017 erscheint es bezüglich Klärung der Statusfrage deshalb sachgerecht, wenn davon ausgegangen wird, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 90 % erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre.