Bis 2004 hingegen war die Versicherte noch zu 100 % als Reinigungsfachfrau tätig gewesen (act. 5.2/14). An dieser Stelle ist auf die Beurteilung des RAV (vgl. 5.2/33) hinzuweisen, welches die von der Versicherten als Hauswartin und Reinigungsmitarbeiterin erzielten Einkünfte nur einem 10 %-Pensum zugeordnet hatte. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Die Versicherte wies in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass sie aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann Anfang Februar 2017 auf Stellensuche gehen musste, weshalb sie sich am 27. Februar 2017 beim RAV eben für ein 90%-Pensum anmeldete (act.