Seite 9 zugerechnet werden. Die Versicherte hatte klar darauf hingewiesen, dass sie im Jahr 2004 ihre Erwerbstätigkeit grundsätzlich eingestellt hatte. Den Hauswartsjob und die Reinigungstätigkeit bei der Beratungsstelle übte sie bloss stundenweise neben der Familien- und Haushaltstätigkeit aus. Bis 2004 hingegen war die Versicherte noch zu 100 % als Reinigungsfachfrau tätig gewesen (act.