3.5 Bei Vorliegen eines Aufgabenbereichs von 10 % stellt sich die Frage, ob bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang die Versicherte darin in IV-rechtlich relevantem Masse eingeschränkt ist. Die IV-Stelle hatte dies nie untersucht, mithin keine Haushaltsabklärung durchgeführt. In der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wie erwähnt (aktenwidrig) als Vollerwerbstätige behandelt; erst in der Vernehmlassung qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte (wieder) als zu 90 % arbeits- und zu 10 % im Haushalt tätig.