In der Beschwerdeschrift wurde sogar ausgeführt, dass es die Tochter sei, welche der Mutter helfe, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Haushaltstätigkeit nicht bewältigen könne (act. 1). Dass die Versicherte im Haushalt sehr aktiv war bzw. immer noch ist, ergibt sich im Übrigen aus dem Gutachten der B. Konkret hatte die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern angegeben, im eigenen Haushalt könne sie in langsamem Tempo fast alles erledigen, bei schwereren Arbeiten erhalte sie aber Hilfe durch die Tochter (Gutachten, S. 11).