Dass die Versicherte damals bloss mit Blick auf die bei ihr lebende Tochter kein volles Erwerbspensum aufnehmen wollte, kann nicht vermutet werden, denn diese Tochter war damals bereits 16jährig, benötigte mithin kaum noch eine massgebliche Betreuung seitens der Mutter. In der Beschwerdeschrift wurde sogar ausgeführt, dass es die Tochter sei, welche der Mutter helfe, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Haushaltstätigkeit nicht bewältigen könne (act. 1).