Insbesondere erscheint aufgrund der zitierten Passage im Assessmentprotokoll hinreichend erstellt, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle bloss einer 90%igen – also nicht einer vollen – Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Untermauert wird dies eben noch dadurch, dass sich die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben beim RAV für ein 90 %-Pensum gemeldet hatte (act. 5.2/14, S. 3). Dass die Versicherte damals bloss mit Blick auf die bei ihr lebende Tochter kein volles Erwerbspensum aufnehmen wollte, kann nicht vermutet werden, denn diese Tochter war damals bereits 16jährig, benötigte mithin kaum noch eine massgebliche Betreuung seitens der Mutter.