Seite 4 1.4 Am 1. Januar 2022 ist der neue Art. 28b IVG in Kraft getreten (vgl. Ziff. I des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] sowie die entsprechenden Übergangsbestimmungen). Nachdem die angefochtene Verfügung noch vor Einführung der betreffenden Rechtsänderung erlassen wurde, erfolgt deren Beurteilung nach bisherigem Recht (vgl. dazu BGE 129 V 167 E. 1).