Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit betreffe, sei eine solche noch maximal zu 50 % zumutbar (act. 20). Mit Verfügung vom 8. November 2021 setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist an, um eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu verlangen (act. 21). Die beiden Parteien machten von diesem Recht keinen Gebrauch. Folglich hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz fest, dass die Gerichtsbegutachtung als abgeschlossen betrachtet werde, und sie gab den Parteien Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.