D. Am 6. Januar 2021 fällte die 3. Abteilung des Obergerichts einen Zirkular-Beschluss, gemäss welchem sie sich für die Einholung eines Gerichtsgutachtens entschied und dabei die B., als Gutachterstelle in Aussicht nahm. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Begutachtung zu äussern (act. 10). Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz machten davon Gebrauch. In der Folge tätigte das Obergericht bei der B. eine Anfrage für eine Begutachtung (act. 11). Die Gutachterstelle antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 2021, in welchem sie die für die Begutachtung vorgesehenen Personen bekanntgab (act. 12). Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin (act.