Seite 2 B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 10. Februar 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 27. Februar 2020 (act. 4). Mit Replik vom 23. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 7). Seitens der IV-Stelle ging keine Duplik ein.