In der Folge nahm die IV- Stelle auf Wunsch der Versicherten die Rentenprüfung an die Hand. Am 13. Dezember 2018 gab sie bei der C. eine bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag (act. 5.2/108). Das am 15. Mai 2019 erstattete Gutachten kam zum Ergebnis, dass weder angestammt noch adaptiert eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 5.2/119). Darauf basierend stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2019 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 5.2/121). Auf einen Einwand der Versicherten hin hielt sie mit Verfügung vom 6. Januar 2020 an der Leistungsabweisung fest (act.