13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist das Honorar des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, total Fr. 2‘800.20 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird der angefochtene Entscheid vom 6. Januar 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.