ATSG genügt. Inwieweit schliesslich beim Versicherten – wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht – ein massgebliches Aktivitätsniveau im privaten Bereich vorliegen soll, braucht hier nicht weiter thematisiert zu werden, da bestimmte Freizeitbeschäftigungen keinen ausreichenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit geben. Im Ergebnis drängen sich jedenfalls ergänzende Abklärungen auf. Dazu ist die Verfügung vom 6. Januar 2020 aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird anschliessend über ihre Leistungspflicht neu zu verfügen haben.