4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen erscheint die RAD-Stellungnahme nicht als zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Rentengesuchs. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass laut der Rechtsprechung bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen nicht einmal geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit gegeben sein dürfen, damit den betreffenden Einschätzungen ein massgebender Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. oben E. 2.4). Die äusserst knapp ausgefallene und mithin unzureichend begründete Einschätzung des RAD erfüllt diese Voraussetzungen nicht.