Gemäss dem nämlichen ärztlichen Zeugnis hätten beim Versicherten folgende Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen: 100 % seit 17.01.2017; 50 % seit 25.01.2017; 100 % seit 05.03.2018; 50 % seit 12.03.2018; bis auf Weiteres 50 % (act. 7.2/9). Vorliegend erscheint in der Tat zweifelhaft, dass diesem Attest, das rückwirkend abgegeben wurde und keine Begründung für die Arbeitsfähigkeiten enthält, ein massgebender Beweiswert zukommen kann. Das ändert aber nichts daran, dass das vorliegende Dossier konkrete Hinweise für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit liefert. In dieser Hinsicht sei auf die Angaben des Arbeitgebers des Versicherten hingewiesen.