4.3 In Bezug auf die versicherungsmedizinisch relevante Fragestellung, inwieweit aus dem kardiologischen Befund eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert, hatte sich das Spital C nie geäussert, wie im Übrigen auch nicht das Spital B. in seinem Bericht vom 7. März 2017 (vgl. oben E. 3.2). Sodann fehlt es auch in dem IV-Verlaufsbericht von Dr. E. vom 8. Juli 2019 an einer spezifischen Bezifferung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit liegen letztlich einzig die Einschätzungen von Dr. F. vom 18. Januar 2019 im Recht. Gemäss dem nämlichen ärztlichen Zeugnis hätten beim Versicherten folgende Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen: 100 % seit 17.01.2017;