4. 4.1 Der angefochtene Entscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf der RAD-Beurteilung vom 10. Juli 2019. Darin wird die Auffassung vertreten, der Versicherte weise keine dauerhafte relevante therapiefraktäre schwerwiegende gesundheitliche Handicapierung auf. Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit zur Beurteilung des Rentengesuchs auf die betreffende Einschätzung abgestellt werden kann.