b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Der am XX.XX.1966 geborene A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), im Bereich Industriemechanik/Konstruktion CAD Werkzeuge tätig, meldete sich im Anschluss an eine Früherfassung im Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Angabe einer verringerten Herzleistung mit ca. 50 %, Diabetes 2, chronischer Tinnitus, Allergien (act. 7.2/5). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen.