In welchem Verhältnis genau der Unfall zu den Glaskörpertrübungen steht, bedarf ergänzender Abklärungen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die B. zurückzuweisen, damit sie ein formelles externes Gutachten einhole, auf deren Grundlage sie anschliessend über ihre Leistungspflicht neu zu verfügen haben wird. Zufolge dieser Rückweisung kann im Übrigen offen bleiben, ob der Einspracheentscheid Seite 7 bereits aufgrund einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Beschwerdeführer gerügt wird, aufzuheben wäre.