5. Gemäss vorstehenden Ausführungen erscheint die von der Vorinstanz angenommene Verneinung der Unfallkausalität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Selbst wenn es sich bei der Glaskörpertrübung des Beschwerdeführers im Sinne der Angaben von Dr. J. grundsätzlich um ein physiologisches Geschehen handeln sollte, so bestehen doch konkrete Anhaltspunkte, dass der Unfall (zumindest teilweise) einen Einfluss auf die Entstehung des Augenleidens hatte. In welchem Verhältnis genau der Unfall zu den Glaskörpertrübungen steht, bedarf ergänzender Abklärungen.