Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Verneinung der Unfallkausalität auch aufgrund weiterer medizinischer Unterlagen fragwürdig erscheint. So sah nämlich Dr. G. die von ihr dokumentierten vielen Mouches volantes ausdrücklich im Zusammenhang mit der Contusio Bulbi, also der durch den Unfall erlittenen Augenprellung (vgl. oben E. 3.2 lit. c). Sodann wurde von Dr. E. beschrieben, dass beim Versicherten eine verminderte Lesefähigkeit bzw. vermehrtes Schielen bestehe und dies die Folge der Contusio bulbi sei (vgl. oben E. 3.2 lit. b).