Soweit Dr. J. dies anders sah, wären folglich von ihm fundierte Angaben zu erwarten gewesen, weshalb die Kausalität nicht (einmal) mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sei; die Wendung „es kann durchaus sein“ wurde von der B. grundsätzlich zurecht dahingehend ausgelegt, dass mit ihr nur die Möglichkeit der Unfallkausalität begründet wird.