4.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erscheint fragwürdig. Zunächst lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass sich fragliches Augenleiden beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfall manifestiert hätte. Was die Beurteilung von Dr. J. betrifft, leidet deren Zuverlässigkeit latent schon daran, dass darin von einer Glaskörpertrübung links die Rede ist, derweil aber unbestrittenermassen ein Leiden am rechten Auge zur Diskussion steht. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass dieser Arzt den Versicherten nicht persönlich untersucht hat.