4. 4.1 Die B. stützt ihren leistungsaufhebenden Entscheid auf die letztzitierte medizinische Stellungnahme von Dr. J.. Konkret argumentierte sie, aufgrund der betreffenden Einschätzung sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. September 2018 und der Glaskörpertrübung lediglich möglich und demnach nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.